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BSG, 28.02.1978 - 4 RJ 70/77 |
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- BSG, 19.01.1978 - 12 RJ 164/75
Auszug aus BSG, 28.02.1978 - 4 RJ 70/77
Was der Große Senat insoweit zum Sinn und Zweck der Witwenrentenabfindung ausgeführt hat, gilt mit mindestens ebenso großer Berechtigung für das Wiederaufleben der Witwenrente (vgl die inzwischen ergangenen Urteile des 1. Senats - 1 RA 17/76 - vom 18. Januar 1978 und des erkennenden Senats - 4/12 RJ 164/75 - vom 19. Januar 1978).Wie sie einerseits dem Berechtigten den Entschluß erleichtern mag, eine neue Ehe einzugehen und damit die wirtschaftliche Sicherung aus der bisher bezogenen Rente so kann sieaufzugeben, andererseits bei ihm die Neigung verstärken, sich, wenn in der Ehe Schwierigkeiten auftreten, wieder von ihr zu lösen und in die wiederaufgelebte Rente zu "flüchten" (Urteil des Senats - 4/12 RJ 164/75 -vom 19. Januar 1978).
- BSG, 18.01.1978 - 1 RA 17/76
Anspruch auf Witwenrente - Wiederaufleben - Auflösung der dritten Ehe
Auszug aus BSG, 28.02.1978 - 4 RJ 70/77
Was der Große Senat insoweit zum Sinn und Zweck der Witwenrentenabfindung ausgeführt hat, gilt mit mindestens ebenso großer Berechtigung für das Wiederaufleben der Witwenrente (vgl die inzwischen ergangenen Urteile des 1. Senats - 1 RA 17/76 - vom 18. Januar 1978 und des erkennenden Senats - 4/12 RJ 164/75 - vom 19. Januar 1978).
- BSG, 03.12.1980 - 4 RJ 91/79
Anspruch auf Witwenrente - Auflösung der dritten Ehe - Wiederaufleben
Das BSG hat die Vorschrift in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß nur nach Auflösung einer zweiten, nicht nach einer dritten und weiteren Ehe der Witwenrentenanspruch wiederaufleben kann (…vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 21. Januar 1971 - 4 RJ 227/70 = SozR Nr. 30 zu § 1291 RVO , vom 19. Januar 1978 - 4/12 RJ 164/75 - und vom 28. Februar 1978 - 4 RJ 70/77 = Sgb 1978, S. 232 sowie des 1. Senats vom 18. Januar 1978 - 1 RA 17/76 = BSGE 45, 262 = SozR 2200 § 1291 Nr. 11). - BSG, 28.09.1978 - 5 RJ 30/77
Anspruch auf Witwenrente - Wiederaufleben - Verschollener Ehemann - Gerichtliche …
Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Abfindung der Witwenrente nur bei der ersten Wiederheirat der Witwe zu gewähren ist und ein Anspruch auf Witwenrente nach Auflösung der dritten Ehe nicht wiederauflebt (BSGE 44, 454; Urteil des 4. Senats vom 48. Januar 4978, 4 RA 47/76, und Urteile des erkennenden Senats vom 49. Januar 4978 und 28. Februar 4978, 4/42 RJ 464/75 und 4 RJ 70/77).